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Denkmalpflege


Denkmalpflegerischer Erhebungsbogen Hendungen

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Büro für Kunst- und Denkmalpflege
Christiane Reichert M.A.
96052 Bamberg


Denkmalliste

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Erlaubnisantrag nach Art. 6 Denkmalschutzgesetz

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Steuern sparen mit Baudenkmälern

Ob noble Villa, alte Mühle oder sorg­sam restaurierter Gutshof: Liebhaber von Baudenkmälern wissen den Charme außergewöhnlicher Archi­tektur zu schätzen. Ihr Engagement wird belohnt.

Denkmalgeschützte Gebäude sind architektonische Leckerbissen. Aber nicht nur das: In Zeiten, in denen et­liche Steuersparmodelle gestrichen wurden, gewinnen sie mit ihren Ab­schreibungsmöglichkeiten auch als Kapitalanlage und Zukunftssiche­rung an Bedeutung. Vor allem, wenn ihre Lage hohe Mieten oder Ver­kaufspreise sicherstellt.

Attraktive Sonderabschreibungen

Vermieter können alle begünstig­ten Bau- und Renovierungsausgaben verteilt auf zwölf Jahre als Werbungs­kosten steuerlich abschreiben. „Das rechnet sich besonders, weil die ge­förderten Sanierungskosten für denkmalgeschützte Gebäude durch­schnittlich 70 Prozent der gesamten Investition in die Immobilie ausma­chen", sagt Isabell Gusinde von der BHW Bausparkasse. „Für den oft niedrigen Kaufpreis gilt die normale lineare Abschreibung von zwei Pro­zent jährlich." Selbstnutzer, die kei­ne steuerwirksamen Mieteinnah­men haben, dürfen laut Gesetz 90 Prozent der Sanierungskosten über zehn Jahre verteilt als Sonder­ausgabe absetzen. „Steuerzahler, die Höchstsätze abführen, erhalten so staatliche Zuschüsse, die einen Groß­teil der Sanierungskosten ausma­chen", erklärt Gusinde.

Steuerlich begünstigt werden Ar­beiten, die zur Erhaltung des Gebäu­des als Denkmal oder zu seiner sinn­vollen Nutzung erforderlich sind.

Luxusausstattungen fallen nicht darunter. Gusinde: „Interessenten sollten daher einen sachverständi­gen Berater bestellen, die Sanie­rungsmaßnahmen vor dem Kauf ge­nau prüfen und mit der zuständigen Denkmalbehörde abstimmen." Die gibt Auskunft, ob das gesamte Ge­bäude oder nur Teile denkmal­geschützt sind, und sie stellt eine Be­scheinigung über die begünstigten Aufwendungen aus. Der Kaufvertrag muss vor Beginn der Renovierung unterschrieben sein, erst ab diesem Zeitpunkt beteiligt sich der Fiskus an den Bauarbeiten.

 

(Artikel: Main-Post vom 15. April 2008)



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